VERMARKTUNG

Die Möglichkeiten der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz hat eine lange und erfolgreiche Geschichte. Das sogenannte Stromeinspeisungsgesetz aus dem Jahr 1990 hat erstmals die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zum öffentlichen Stromnetz, die Möglichkeit der Einspeisung und die Höhe der Vergütung formuliert. Mit dem dynamischen Zubau von Anlagen zur Einspeisung von Strom aus Sonne, Wind und Biomasse wurde eine Anpassung der Regeln erforderlich. Daher ersetzte das Gesetz zum Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ab dem Jahr 2000 das alte Stromeinspeisungsgesetz.  Längst waren Erneuerbare Energien keine Sonderlösung mehr, sondern hatten sich einen festen Platz im Energiemix erobert. Die Novellierung des EEG im Jahr 2004 sowie andere Anreizprogramme (z.B. 100.000-Dächer-Programm) gewährleisteten einen wirtschaftlichen Betrieb umweltfreundlicher Energietechniken und bewirkten eine rasche Zunahme des Ausbaus. Ziel dieser Maßnahmen war die eine breite Marktdurchdringung der Techniken zur Erzeugung Erneuerbarer Energien mit dem Effekt, langfristig die Förderung der Einspeisung des umweltfreundlichen Stromes deutlich reduzieren zu können.

Im Ergebnis konnte dieses Ziel erreicht werden. Mit dem EEG 2009 wurde zunächst die Direktvermarktung als Alternative zum EEG eingeführt und ist seit dem erheblich weiterentwickelt worden. Das System der Direktvermarktung sieht vor, dass nur noch ein Teil der gesetzlichen Vergütung vom Netzbetreiber an den Erzeuger ausgezahlt wird. Den restlichen Teil erlösen die Betreiber –wie die konventionellen Stromerzeuger auch- durch Vermarktung des Stromes an der Börse. Seit 2014 sind die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sogar verpflichtet, den erzeugten Strom an der Börse anzubieten. Sie erhalten nur noch einen Teile der Vergütung fix, der Rest muß über den Handel erlöst werden.

Seitdem Jahr 2017 ist die Regelung der per Gesetz festgeschriebenen Vergütung völlig gestrichen. Die potentiellen Betreiber von Windenergieanlagen müssen sich nun an regionalbezogenen Ausschreibungen beteiligen. Was bleibt ist der Anspruch auf den uneingeschränkten Zugang zum Stromnetz.

Die Energiepark GmbH & Co KG geht noch einen Schritt weiter. Sie hat beim zuständigen Hauptzollamt eine Versorgungserlaubnis beantragt und erhalten. Die EP Schlei-Ostsee wird zukünftig den erzeugten Strom direkt an Kunden liefern und mit diesen abrechnen können.